Berechtigungen

Berufsausübung

Die Anerkennung beruflicher Qualifikation ist allgemein im Berufsausbildungsgesetz (BAG) §28 geregelt.

Das bedeutet, dass man nach erfolgreicher Reife- und Diplomprüfung in den Berufen des Ausbildungsschwerpunktes den Facharbeitern gleichgestellt ist.

Berufsfelder und Befähigungen nach dem Abschluss

  • Softwareentwickler/-in in der Landwirtschaft und Technik
  • Elektronikentwickler/-in in der Landtechnik
  • Manger/-in in technischen und landwirtschaftlichen Bereichen
  • Technische, landwirtschaftliche und kaufmännische Berufsbefähigungen nach facheinschlägiger Verwendung, Gründung innovativer landtechnischer Unternehmen
  • Anrechnung von Lehr- und Ausbildungszeiten
  • Ersatz der Unternehmerprüfung

Nach dreijähriger facheinschlägiger Verwendung kann die Qualifikation “Ingenieur” durch ein Fachgespräch erworben werden.

Siehe dazu auch: https://info.bmlrt.gv.at/im-fokus/bildung/schulen/land-forstwirtschaftliches-schulwesen/ingenieurtitel.html

Gewerbeanmeldung

Die genaueren Bestimmungen dazu werden vom zuständigen Bundesminister per Verordnung festgelegt und können unter www.gewerbeordnung.at nachgelesen werden.

Konkret für die Ausbildungsabteilung Landtechnik gelten derzeit folgende verordnete Festlegungen: http://www.gewerbeordnung.at/content/1130

Landwirtschaft

Gemäß Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes LFBAG 1990 §8 ersetzt der Abschluss die land- und forstwirtschaftlichen Lehre und Facharbeiterprüfung.

Zugang zu Fachhochschulen und Universitäten

Mit erfolgreichem Abschluss ist der Zugang zu den Fachhochschulen und Universitäten in vollem Umfang gegeben.